Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Art. 1: Definitionen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmergesellschaft Easytrax Music France eurl bezeichnen als:
- „Website“ – die Site https://easytrax-music.de
- „Easytrax-Lizenz“ – die Lizenz für eine öffentliche Verwendung unserer Phonogramme
- „ mp3 Player Set und seine USB-Sticks“ – die ausschließlich mit unseren Phonogrammen geladenen Geräte
- den Easytrax Music France „Verkäufer“ – eine natürliche oder juristische Person, die für die Lizenzen und das der Verbreitung unserer Musik dienende Zubehör verantwortlich ist
- den „Verbreiter“ – den Geschäftsführer eines Unternehmens, das im Dienstleistungsbereich tätig und für Besucher offen ist, und nur diesen.
Der Verbreiter gibt ausdrücklich zu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers zur Kenntnis genommen zu haben und ihnen zuzustimmen.
Art. 2: Regeln für den Erwerb unserer Lizenz
Der Verbreiter, der eine Vorabgenehmigung für die öffentliche Ausstrahlung der Easytrax Music France-Phonogramme erhalten möchte, muss im Voraus auf der Website easytrax-music.de den Betrag für die gewünschte Leistung zahlen, wobei eine quittierte Rechnung ausgestellt wird. Auf diese Weise erhält er die Easytrax-Lizenz und einen Zugangscode zu unserem Server, der die gesamte phongraphische Bibliothek der Easytrax Music France UG enthält, die zur öffentlichen Verbreitung bzw. zur Verwendung in der Öffentlichkeit (z.B. in öffentlichen Räumlichkeiten) zur Verfügung steht.
Art. 3: Reichweite der Verwendung durch den Verbreiter
Der Verbreiter, der eine Easytrax-Lizenz erworben hat, nimmt zur Kenntnis, dass die in seiner Gaststätte bzw. seinem Geschäft gespielten Easytrax-Musikwerke weder der GEMA noch einer anderen weltweiten Autorengesellschaft angehören. Der Verbreiter darf in seiner Gaststätte bzw. seinem Geschäft die Werke aus dem Repertoire der Easytrax Music France eurl legal innerhalb des Zeitraums abspielen, der in der Vorabgenehmigung festgelegt wurde. Diese berechtigt keinesfalls zur Verbreitung von Werken aus dem GEMA-Repertoire.
Die Vorabgenehmigung und die easytrax-Lizenz erfolgen nur unter der Auflage, dass der Verbeiter damit einverstanden ist, dass seine Gaststätte bzw. sein Geschäft in die Liste „Unsere Verbreiter“ aufgenommen wird, die auf unserer Website nach geographischen Gesichtspunkten zusammengestellt ist.
Art. 4: Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Lizenz
Die Easytrax-Lizenz wird für einen Zeitrahmen von 12 Monaten erteilt. Der Verbreiter wird dann in die Liste „Unsere Verbreiter“ (s. oben Art. 3) sowie in die Liste der von der GEMA-Gebühr befreiten Gaststätte und Geschäfte eingetragen. Die Easytrax Music France behält sich das Recht vor, unangekündigte Kontrollen durchzuführen, um zu prüfen, ob die Lizenz rechtmäßig verwendet wird (s. auch unten Art. 7). Der Verbreiter darf, wenn er will und wann immer er will, per E-Mail oder Einschreibebrief den Vertrag kündigen.
Ab Vertragsunterzeichnung bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Lizenz, d.h. binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags, steht dem Verbreiter der Gesamtkatalog der Easytrax Music France zur Verfügung. Sollte der Verbreiter, nachdem der Vertrag abgelaufen ist, den Verkäufer nicht per Einschreibebrief oder E-Mail darüber informiert haben, dass er den Entschluss gefasst hat, seine easytrax-Lizenz zu kündigen, wird der Verkäufer die Lizenz unter den gleichen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten verlängern und für den Verbreiter eine entsprechende Rechnung erstellen.
DIE VORABGENEHMIGUNG FÜR DIE ÖFFENTLICHE VERBREITUNG VON EASYTRAX MUSS VOR dem Datum des Vertragsablaufs GEZAHLT ODER BEENDET WERDEN. JEDER UNANGEMELDETE FALL EINER ÖFFENTLICHEN VERBREITUNG NACH DIESER FRIST FÜHRT AUTOMATISCH ZU EINEM PER EINSCHREIBEBRIEF ZU beginnenden Aussergerichtlichen mahnverfahren, IN DEM vor einer erfolgten Straftat nach Strafgesetzbuch GEWARNT WIRD.
Art. 5: Vertragskündigung
Den Verbreitern, die die von der Easytrax Music France angebotene Dienstleistung Gebrauch machen, steht es frei, jederzeit ohne Auflagen und ohne Vertragsstrafe durch Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung die Easytrax-Lizenz zu kündigen (s. oben Art. 4).
Die Verbreiter, die sich entschlossen haben, in ihren musikalisch vertonten Räumen die Phonogramme der Easytrax Music France eurl nicht mehr spielen zu lassen, sind verpflichtet, den Verkäufer umgehend darüber zu benachrichtigen, dass sie die Entscheidung getroffen haben, mit anderen Autoren zusammenzuarbeiten, aber auch hinsichtlich der Gesetzesbestimmungen für legale Lizenz gemäß dem Urheberreicht auch darüber, dass sie den Entschluss gefasst haben, mit anderen Agenturen für öffentliche Phonogrammen-Verbreitung zusammenzuarbeiten.
Art. 6: Folgen der Vertragskündigung
Die Kündigung des Lizenzvertrags zwischen dem Verbreiter und dem Verkäufer, aus welchen Gründen auch immer, wird zur Folge haben, (I) dass der Verbreiter sofort seine Nutzung der Phonogramme, die der musikalischen Bibliothek der Easytrax Music France angehören, einstellen muss und (ii) dass er unverzüglich alle Bestandteile der erteilten Lizenz, einschließlich der Originale und Kopien von Datenträgern, der Dokumentation und aller Bestandteile, die Eigentum des Verkäufers sind, vernichten muss.
Art. 7: Urheberrechtsverletzung
Jede Nutzung der von der Easytrax Music France angebotenen Inhalte, die gegen die vertraglich vereinbarten Lizenzbedingungen verstoßt, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar und berechtigt die Easytrax Music France, alle erforderlichen rechtlichen Schritte dagegen einzuleiten. In diesem Zusammenhang behält sich die Easytrax Music France das Recht vor, unangekündigte Kontrollen durch die Vermittlung von Vertretern des Innenministeriums oder von Gerichtsvollziehern durchzuführen, die feststellen sollen, ob die Vertragsklauseln der Lizenz für die öffentliche Verbreitung der Easytrax Music France Phonogramme eingehalten werden. Im Rahmen dieser Kontrollen verpflichtet sich der Verbreiter, mit den Gesetzesvertretern und/oder Gerichtsvollziehern uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und ihnen alle für den Kontroll- und Begutachtungsvorgang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wird festgestellt, dass der Verbreiter die Werke der Easytrax Music France unter Verstoß gegen die Vertragsklauseln der erteilten Lizenz verbreitet (z.B. außerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums), sehen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der Easytrax Music France und dem Verbreiter ausdrücklich vor, dass dieser (1) einen Pauschalbetrag von 500 € (ohne MwSt.), (2) den Lizenzpreis und (3) alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Kontrolle entstanden sind (einschließlich der Kosten für Gerichtsvollzieher, Vertreter, Rechtsanwalt, Verfahren, Reisekosten usw.), bezahlen muss. Die oben genannten Vertragsstrafen müssen gezahlt werden, ohne dass dadurch alle sonstigen Rechte und der Rechtsschutz, die der Easytrax Music France zustehen, ausgeschlossen werden, wie etwa das Recht, bei den zuständigen Behörden einen zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen, sowie wegen der Vertragsverletzung ein Strafverfahren einzuleiten. Jede Meinungsverschiedenheit oder Beanstandung, den vorliegenden Vertrag betreffend, einschließlich der Fragen, die sich auf seine Existenz, Gültigkeit, Auslegung, Umsetzung oder Kündigung, auf seine Aufhebung oder Für-Nichtig-Erklärung beziehen, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Easytrax Music France.